Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 173 Anerkenntnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/173#abs-1 (1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/173#abs-2 (2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 173 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Darmstadt, 29.11.2017 – 11 O 52/17
- BGH, 23.02.2022 – IV ZR 101/20Berufsunfähigkeitsversicherung: Rückwirkend befristetes Leistungsanerkenntnis für einen abgeschlossenen ZeitraumZitiert von 10
- OLG Thüringen, 02.10.2020 – 4 U 640/18
- BGH, 15.02.2017 – IV ZR 280/15Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Wirksamkeit individueller Vereinbarungen über die LeistungspflichtZitiert von 5
- OLG Hamm, 06.12.2023 – 20 U 369/22
- LG Kleve, 29.12.2022 – 6 O 15/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 25.08.2026 – 8 W 1488/26 VerStreitwertfestsetzung: Ansatz von lediglich 20 % des Werts bei Klage auf Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach anerkanntem Versicherungsfall Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 13.11.2025 – 25 U 391/25 e
- BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.