Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 173 Anerkenntnis

Stand: 10.06.2019

Bund50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/173#abs-1 (1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/173#abs-2 (2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

§ 172 § 174