Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 126 Schadensabwicklungsunternehmen

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/126#abs-1 (1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/126#abs-2 (2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 125 § 127