Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 126 Schadensabwicklungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.08.2017 – 9 U 3/17
- BGH, 30.11.2022 – IV ZR 143/21Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens für den Anspruch auf Auskehr der einem im Strafverfahren freigesprochenen Versicherten durch die Staatskasse erstatteten AuslagenZitiert von 8
- BGH, 11.07.2018 – IV ZR 243/17Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers: Schadensersatzbegehren des Versicherungsnehmers im Wege der "Quasideckung"Zitiert von 17
- OLG Düsseldorf, 16.07.2002 – 4 U 204/01Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2016 – IV ZR 34/16Rechtsschutzversicherung: Vorsteuerabzugsberechtigung des SchadenabwicklungsunternehmensZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 29.01.2021 – 12 U 216/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 10.02.2026 – 40 O 4/25
- LG Köln, 15.01.2026 – 38 O 32/24
- OLG Düsseldorf, 09.09.2025 – 4 U 33/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/126#abs-1 (1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/126#abs-2 (2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.