Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 128 Gutachterverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 22.09.2022 – 8 U 336/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.05.2018 – 4 U 257/17Zitiert von 5
- BGH, 12.06.2024 – IV ZR 341/22Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren nach einer Ablehnung des RechtsschutzesZitiert von 10
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 9 O 113/16Zitiert von 1
- LG Mönchengladbach, 28.09.2023 – 1 O 25/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.04.2025 – 4 U 172/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 04.02.2026 – 5 U 37/25
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2025 – 7 U 80/24
- OLG Düsseldorf, 09.09.2025 – 4 U 33/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.