Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 128 Gutachterverfahren
Stand: 10.06.2019
Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 128 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 22.09.2022 – 8 U 336/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.05.2018 – 4 U 257/17Zitiert von 5
- OLG Köln, 25.02.2025 – 9 U 98/24Zitiert von 1
- BGH, 12.06.2024 – IV ZR 341/22Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren nach einer Ablehnung des RechtsschutzesZitiert von 11
- LG Düsseldorf, 09.03.2017 – 9 O 113/16Zitiert von 1
- LG Mönchengladbach, 28.09.2023 – 1 O 25/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 04.02.2026 – 5 U 37/25
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2025 – 7 U 80/24
- OLG Düsseldorf, 09.09.2025 – 4 U 33/25
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