Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/118#abs-1 (1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf Grund desselben Schadensereignisses zu leisten ist, die Versicherungssumme, wird die Versicherungssumme nach folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigten ausgezahlt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/118#abs-2 (2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger Ansprüche erschöpft, kann sich ein vorrangig zu befriedigender Anspruchsberechtigter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.
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