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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

Art 19 In-Kraft-Treten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/19#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Potsdam ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/19#abs-2 (2) Die Beziehungen zwischen dem Land und der Landesgemeinde regeln sich nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

Potsdam, den 11. Januar 2005

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Für die Jüdische Gemeinde – Land Brandenburg

Der Vorsitzende des Vorstandes

Prof. Dr. Mikhail E. Shvarts

Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes

Vladimir Vyelin

Schlussprotokoll

zu Artikel 2 Abs. 3:

Die Daten werden der Landesregierung zwei Jahre im Voraus mitgeteilt.

zu Artikel 3 Abs 1:

(1) Gegenüber den nichtöffentlichen Trägern der genannten Einrichtungen wird das Land in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass auch in diesen Einrichtungen seelsorgerische Besuche und religiöse Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse ermöglicht werden sollen.

(2) In Justizvollzugsanstalten wird die Beachtung ritueller Speisevorschriften ermöglicht.

zu Artikel 5 Abs. 2:

Das Land wird die Landesgemeinde über mögliche Fördermaßnahmen bei der Errichtung und Fortführung von Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung unterrichten.

zu Artikel 6 Abs. 3:

Nicht zweckentsprechend verwendete Zuschussbestandteile werden vom Land mit dem Zuschuss für das Folgejahr verrechnet.

zu Artikel 8 Abs. 2:

Zu den Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 gehören insbesondere staatliche Leistungen zur dauernden Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Land Brandenburg sowie staatliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, soweit die Unterbringung und Betreuung durch die Landesgemeinde erfolgt.

zu Artikel 10 Abs. 2:

Sofern ein verwaister Friedhof wiederbelegt wird, beschränkt sich die Förderung nach Absatz 2 auf den verwaisten Teil des Friedhofs.

zu Artikel 10 Abs. 3:

Das Land wird im Rahmen seiner Möglichkeiten Bemühungen der Landesgemeinde unterstützen, Grundstücke zur Anlegung von Friedhöfen zu finden, wenn der Friedhof der jeweiligen Ortsgemeinde nicht wiederbelegt werden kann.

zu Artikel 13 Abs. 3:

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Steuersätze nicht das in anderen Ländern übliche Niveau überschreiten sollen.

zu Artikel 14 Abs. 1:

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass sich alle an dem Verfahren teilnehmenden steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf eine einheitliche Bemessung und einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Landesgemeinde den Meldebehörden die Daten übermittelt, die im staatlichen Rechtsbereich die Zugehörigkeit zur Landesgemeinde begründen oder beenden.

zu Artikel 14 Abs. 3:

Die Erteilung der Auskünfte und das Zurverfügungstellen der Unterlagen erfolgen unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

zu Artikel 16 Abs. 2:

Erstreckt sich das Einzugsgebiet einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt über das Gebiet mehrerer Bundesländer, so kann bestimmt werden, dass die Landesgemeinde und die anderen jüdischen Landesverbände im Einzugsgebiet der Rundfunkanstalt im Aufsichtsgremium gemeinsam vertreten sind.

Potsdam, den 11. Januar 2005

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Für die Jüdische Gemeinde - Land Brandenburg

Der Vorsitzende des Vorstandes

Prof. Dr. Mikhail E. Shvarts

Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes

Vladimir Vyelin

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