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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

Art 3 Seelsorge in besonderen Einrichtungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/3#abs-1 (1) In Heimen, Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen des Landes sind Gottesdienste und Seelsorge nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen.

Schlussprotokoll

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/3#abs-2 (2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerliche Besuche und religiöse Handlungen entsprechend Absatz 1 ermöglicht werden.

Art 2 Art 4