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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

Art 8 * Sonstige Leistungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/8#abs-1 (1) Die Landesgemeinde verwaltet die nach Artikel 6 erbrachten finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden des Landes, auch wenn sie jetzt oder in Zukunft der Landesgemeinde nicht angehören. Die Landesgemeinde ist verpflichtet, sämtliche Gemeinden angemessen finanziell zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/8#abs-2 (2) Die Landesgemeinde wird über die nach diesem Vertrag gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an das Land herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern gewährt werden.

Schlussprotokoll

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* Artikel 8 Absatz 1 des Vertrages ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 für nichtig erklärt worden.

Art 7 Art 9