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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

Art 6 Zuschüsse des Landes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/6#abs-1 (1) Das Land beteiligt sich zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land Brandenburg an den laufenden Ausgaben der Gemeinde. Es erbringt hierzu einen Betrag von Euro 200.000,00 jährlich, erstmals im Jahr 2005. Diese Zahlungen treten an die Stelle der bislang an die Landesgemeinde aus dem Haushalt erbrachten Leistungen. Der Jahreszuschuss wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im Voraus erbracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/6#abs-2 (2) Die Vertragsparteien werden den Betrag nach Absatz 1 nach fünf Jahren überprüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/6#abs-3 (3) Die Landesgemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres durch Vorlage einer von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnung nach.

Schlussprotokoll

Art 5 Art 7