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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land BrandenburgArt 10 Jüdische Friedhöfe
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/10#abs-1 (1) Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/10#abs-2 (2) Das Land unterstützt die Erhaltung und Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Rahmen des Abkommens zwischen Bund und Ländern vom 21. Juni 1957.
Schlussprotokoll
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/10#abs-3 (3) Die Landesgemeinde hat das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen, bestehende Friedhöfe zu erweitern und verwaiste Friedhöfe wiederzubelegen.
Schlussprotokoll