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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

Art 13 Kirchensteuerrecht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/13#abs-1 (1) Die Landesgemeinde ist berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben und dafür eigene Steuerordnungen zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/13#abs-2 (2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer wird sich die Landesgemeinde mit den anderen im Land Brandenburg steuerberechtigten Religionsgemeinschaften auf einen einheitlichen Zuschlagsatz einigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/13#abs-3 (3) Die Landesgemeinde wird ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der obersten Finanzbehörde des Landes anzeigen. Die Steuerordnungen und Beschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Die Beschlüsse gelten als anerkannt, solange sie dem zuletzt anerkannten Beschluss entsprechen und die rechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

Schlussprotokoll

Art 12 Art 14