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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

Art 5 Kinderbetreuung, Schulen und Weiterbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/5#abs-1 (1) Die Landesgemeinde hat das Recht, Schulen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung und Weiterbildung zu errichten und zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/5#abs-2 (2) Die Genehmigung und Anerkennung solcher Einrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach den geltenden gesetzlichen Regelungen.

Schlussprotokoll

Art 4 Art 6