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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land BrandenburgArt 16 Rundfunk
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/16#abs-1 (1) Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Landesgemeinde angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/16#abs-2 (2) Im jeweiligen Aufsichtsgremium der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll die Landesgemeinde vertreten sein.
Schlussprotokoll