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Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

§ 16 Weitere Regelungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/16#abs-1 (1) Für eine vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages erteilte Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis gelten § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 12 entsprechend. Abweichend von § 5 Absatz 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach § 5 Absatz 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/16#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 1 Nr. 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absatz 1 Satz 3 erlauben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/16#abs-3 (3) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mit Beginn des dritten Kalenderjahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.

§ 15 § 17