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Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

§ 6 Erlaubnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/6#abs-1 (1) Wer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 Absatz 2 eine Lotterie öffentlich veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis. Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 7 entgegenstehen,

die in § 8, § 9 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,

mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen und

nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.

Satz 3 Nummer 3 gilt nicht für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/6#abs-2 (2) Erlaubnisse werden von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebiets erteilt. Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, darf sie nur im Einvernehmen mit den Ländern erlaubt werden, in denen die Lotterie veranstaltet werden soll. Liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Lotterie auch in einem anderen Land veranstaltet werden soll, darf sie nur im Benehmen mit diesem Land erlaubt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/6#abs-3 (3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben.

§ 5 § 7