# § 16 VT-ID237628 (Brandenburg) — Weitere Regelungen

Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für eine vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages erteilte Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis gelten § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 12 entsprechend. Abweichend von § 5 Absatz 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach § 5 Absatz 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 1 Nr. 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absatz 1 Satz 3 erlauben.

(3) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mit Beginn des dritten Kalenderjahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 16 VT-ID237628 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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