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Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

§ 15 Regelungen der Länder

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße geahndet werden. Sie können darin zudem das in § 7 Absatz 1 enthaltene Verbot der Erlaubniserteilung konkretisieren.

§ 14 § 16