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Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland§ 8 Veranstalter
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/8#abs-1 (1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und
zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237628/8#abs-2 (2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf unbeschadet des § 5 Absatz 3 die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte
die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt,
hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat,
seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist für Dritte aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine inländische Niederlassung ausreichend.