Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 34 Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie veröffentlicht den Tätigkeitsbericht auf ihrer Webseite und übermittelt ihn auf Anfrage in Textform. Für die Übermittlung eines Berichts auf Papier kann sie vom Empfänger Ersatz der dafür notwendigen Auslagen verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht mit einer umfassenden Darstellung und Bewertung ihrer Tätigkeit (Evaluationsbericht). Die private Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Evaluationsbericht der zuständigen Behörde und die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Evaluationsbericht der Aufsichtsbehörde. Die Universalschlichtungsstelle des Landes übermittelt ihren Bericht der nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behörde und gibt ihn der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung zur Kenntnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle berichtet insbesondere über Geschäftspraktiken, die auffällig häufig Anlass für Anträge auf Durchführung von Streitbeilegungsverfahren waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verbraucherschlichtungsstelle gibt über Geschäftspraktiken nach Absatz 3 auch außerhalb der Berichte nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine aktuelle Auskunft, wenn eine nach § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, zuständige Behörde sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit darum ersucht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/34?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist in einem Land keine Universalschlichtungsstelle eingerichtet, hat das Land der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung jeweils zum 1. Oktober, frühestens aber zum 1. Oktober 2016, mitzuteilen, durch welche Verbraucherschlichtungsstellen für dieses Land ein ausreichendes Schlichtungsangebot sichergestellt wird. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
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