Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 7a Außenstehender
Stand: 07.06.2021
Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.