Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 7a Außenstehender

Stand: 07.06.2021

Bund

Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.

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