Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 7a Außenstehender
Stand: 07.06.2021
Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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