Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 52 Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. Das Register enthält die folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. Die Gebühren und Auslagen für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de) bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de) frei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/52?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.