Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 27 Verteilungsplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 27 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.