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Artikel 2 · BT-Drs. 18/8625 · S. 32

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats. Damit stehen der Praxis zumindest mehr als zwei Monate, höchstens jedoch knapp drei Monate
für die Anpassung an die neuen Vorschriften zur Verfügung. Dies erscheint bei der Abwägung des Interesses, die
beschriebenen Gesetzesfolgen baldmöglichst eintreten zu lassen, mit den Interessen der Praxis der Vertragsge-
staltung als angemessen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                    – 33 –                         Drucksache 18/8625


                                                                                                     Anlage 2




Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs
der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung (NKR-Nr. 3466)



Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.



I         Zusammenfassung

     Bürger                                                                   keine Auswirkungen
     Wirtschaft
           Jährlicher Erfüllungsaufwand:                                       rund 580.000 Euro
                  davon Bürokratiekosten:                                      rund 580.000 Euro
          Einmaliger Erfüllungsaufwand:                                     rund 10.000.000 Euro
     Verwaltung                                                            geringe Auswirkungen
     One in, one out – Regel                Im Sinne der One in, one out – Regel der Bundesregie-
                                            rung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirt-
                                            sch

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.501 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8625, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.504–133.005 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f5daed3fae1f12e9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP