Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/8625 · S. 32
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats. Damit stehen der Praxis zumindest mehr als zwei Monate, höchstens jedoch knapp drei Monate
für die Anpassung an die neuen Vorschriften zur Verfügung. Dies erscheint bei der Abwägung des Interesses, die
beschriebenen Gesetzesfolgen baldmöglichst eintreten zu lassen, mit den Interessen der Praxis der Vertragsge-
staltung als angemessen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/8625
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs
der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung (NKR-Nr. 3466)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I Zusammenfassung
Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 580.000 Euro
davon Bürokratiekosten: rund 580.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 10.000.000 Euro
Verwaltung geringe Auswirkungen
One in, one out – Regel Im Sinne der One in, one out – Regel der Bundesregie-
rung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirt-
sch
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.501 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8625, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.504–133.005 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f5daed3fae1f12e9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP