Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 25 Anlage der Einnahmen aus den Rechten
Stand: 01.01.2023
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- BVerfG, 22.06.1960 – 2 BvR 37/60Kein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG, statt der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 25 VGG) gegen einen Ortsbauplan (in Nordwürttemberg) die Anfechtungsklage eröffnet zu erhaltenZitiert von 2
- BVerfG, 27.07.1971 – 2 BvR 443/70Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen einen Bebauungsplan (Bremen)Zitiert von 36
- VG Frankfurt am Main, 31.01.2022 – 5 L 182/22.F
- VG Frankfurt am Main, 29.09.2021 – 5 L 2709/21.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 20.04.2021 – 5 L 1071/21.F
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/25#abs-1 (1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungsgesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Einnahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlagerichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/25#abs-2 (2) Die Anlagerichtlinie muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/25#abs-3 (3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbarkeit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der Anlagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen.