Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 39 Tarifgestaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG München, 03.03.2023 – 38 Sch 61/21 WGZitiert von 2
- OLG München, 25.08.2023 – 38 Sch 63/21 WG
- BGH, 25.07.2024 – I ZR 27/23Festsetzung eines urheberrechtlichen Gesamtvertrags zur Regelung der Vergütung für die kabelgebundene Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen: Indizwirkung von Einzelverträgen für die Angemessenheit einer Regelung; Indizwirkung eines gekündigten Referenzvertrags; Begriff der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung des Unionsrechts; relevanter wirtschaftlicher Wert der Nutzung; Wegfall des Gesamtvertragsrabatts; Antrag auf Festsetzung einer längeren Vertragslaufzeit - Gesamtvertrag Kabelweitersendung
- LG Frankenthal (Pfalz), 08.07.2025 – 6 S 3/25
- AG Kassel, 04.07.2017 – 410 C 3394/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/39#abs-1 (1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/39#abs-2 (2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/39#abs-3 (3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/39#abs-4 (4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.