Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 2 Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
Stand: 07.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/2#abs-1 (1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/2#abs-2 (2) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 2 VBVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Wiesbaden, 17.02.2022 – 4 T 27/22
- OLG Hamm, 02.09.2024 – 10 W 3/24
- OLG Hamm, 30.11.2022 – 15 W 260/18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2022 – 20 W 271/18Zitiert von 1
- LG Oldenburg (Oldenburg), 14.02.2024 – 4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22)
- LG Aurich, 23.01.2023 – 7 T 6/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2025 – IV ZB 2/25Anspruch eines Nachlasspflegers auf Vergütung für Tätigkeit seiner MitarbeiterZitiert von 1
- OLG Celle, 17.02.2025 – 6 W 136/24
- OLG Celle, 17.02.2025 – 6 W 20/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.