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VAPVet

§ 14 Meldung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/14#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden spätestens fünf Monate vor Beendigung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes schriftlich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung an. Der Anmeldung sind beizufügen

1. die Beurteilung gemäß § 12,

2. die Hausarbeit gemäß § 11 und

3. die Nachweise über die Teilnahme an den absolvierten Ausbildungsabschnitten gemäß § 9.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/14#abs-2 (2) Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung müssen dem Prüfungsausschuss Nachweise über sämtliche Ausbildungsabschnitte gemäß § 9 Absatz 2 vorliegen.

§ 13 § 15