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# § 14 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Meldung zur Prüfung

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden spätestens fünf Monate vor Beendigung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes schriftlich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung an. Der Anmeldung sind beizufügen

1. die Beurteilung gemäß § 12,

2. die Hausarbeit gemäß § 11 und

3. die Nachweise über die Teilnahme an den absolvierten Ausbildungsabschnitten gemäß § 9.

(2) Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung müssen dem Prüfungsausschuss Nachweise über sämtliche Ausbildungsabschnitte gemäß § 9 Absatz 2 vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 14 VAPVet (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/14

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