Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung

VAPVet

§ 12 Beurteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung in der Einstellungsbehörde ist von der Ausbildungsleitung eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der oder dem Auszubildenden in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 22 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die Beurteilung ist dem Prüfungsausschuss bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen und zu der Prüfungsakte zu nehmen.

Abschnitt 2

Prüfung

§ 11 § 13