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VAPVet

§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/9#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/9#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die nachfolgenden Ausbildungsabschnitte:

1. Theoretischer Teil:

a) 4 Wochen Einführungsseminar,

b) 6 Wochen Fachseminar I und

c) 7 Wochen Fachseminar II und

2. Praktischer Teil:

a) 71 Wochen berufspraktische Tätigkeit in der Ausbildungsbehörde,

b) 4 Wochen in einer Untersuchungsanstalt und

c) 12 Wochen berufspraktische Tätigkeit im Landesamt oder in einer Kreisordnungsbehörde, die nicht identisch mit der Ausbildungsbehörde ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/9#abs-3 (3) Der Inhalt der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan der Anlage 1 in Verbindung mit dem Lehrplan und den Prüfungsfächern der Anlage 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/9#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen den Ausbildungsplan ändern. Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen, insbesondere bei Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, Elternzeit oder Sonderurlaub, verlängert werden. Im Fall eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses ist dieses nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend zu verlängern. Die Änderungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Landesamt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/9#abs-5 (5) Das der Ausbildung zu Grunde liegende Beschäftigungsverhältnis kann auch in Teilzeitform absolviert werden. Die Ausbildung im theoretischen Teil in Teilzeitform ist nicht möglich. Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Möglichkeit, den praktischen Teil in Teilzeit zu absolvieren. Die wöchentliche Arbeitszeit darf insgesamt 20 Stunden nicht unterschreiten. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/9#abs-6 (6) Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall auf Antrag förderliche Zeiten angerechnet werden, wenn diese geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln. Der anzurechnende Zeitraum beträgt bis zu sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens 18 Monate. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst trifft das Landesamt. Ein Anspruch auf einen vorgezogenen Prüfungstermin ergibt sich aus der Anrechnung nicht.

§ 8 § 10