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VAPVet

§ 11 Hausarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/11#abs-1 (1) Im Rahmen der Ausbildung ist von der oder dem Auszubildenden eine Hausarbeit anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/11#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung bestimmt die Themen der Hausarbeit, legt den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Themas sowie den Abgabetermin fest. Die oder der Auszubildende übermittelt die Hausarbeit fristgerecht an die Ausbildungsleitung.

Die Anfertigung der Hausarbeit soll zum Ende des ersten Ausbildungsjahres erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/11#abs-3 (3) Die Anforderungen an die Hausarbeit ergeben sich aus der Anlage 4. Die Bewertung der Hausarbeit erfolgt gemäß § 22.

§ 10 § 12