Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung
VAPVet§ 15 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/15#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesamt gebildet wird. Das Landesamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/15#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. vier Personen mit Approbation als Tierärztin oder Tierarzt, davon mindestens drei beim Land Nordrhein-Westfalen oder bei den Kreisen und kreisfreien Städten beschäftigte Personen mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und
2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/15#abs-3 (3) Die Tierärztinnen oder Tierärzte eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/15#abs-4 (4) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt eine Tierärztin oder ein Tierarzt des Landesamtes mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/15#abs-5 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, im Folgenden Vorsitz, den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/15#abs-6 (6) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird zum Ende des zweijährigen Vorbereitungsdienstes durchgeführt.