Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung
VAPVet§ 13 Zweck der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die oder der Auszubildende auf Grund ihrer oder seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt.