Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 177 Gleichbehandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 – 1 Sa 17/17Zitiert von 2
- OLG Celle, 20.08.2018 – 8 U 57/18Zitiert von 17
- BAG, 18.02.2020 – 3 AZR 137/19Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 15
- BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 122/18Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 44
- BAG, 20.03.2018 – 3 AZR 861/16Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte LeistungZitiert von 26
5 Entscheidungen zu § 177 VAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/177#abs-1 (1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/177#abs-2 (2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich gestattet.