Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 177 Gleichbehandlung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/177#abs-1 (1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/177#abs-2 (2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich gestattet.

§ 176 § 178