Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 176 Mitgliedschaft

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Entscheidungen

Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.

§ 175 § 177