Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 176 Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Hamm, 17.02.2023 – 20 U 35/22
- OLG Dresden, 09.09.2021 – 4 U 9/21Zitiert von 2
- LG Bonn, 19.09.2017 – 10 O 387/16Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 176 VAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört.