Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Stand: 21.09.2021
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 2.24Zitiert von 6
- BVerwG, 05.11.2025 – 6 C 1.24Wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); melderechtlicher Gefahrenbegriff; berufsgruppentypische GefährdungZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 05.11.2020 – 7 K 2581/17.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 05.11.2020 – 7 K 2581/19.F
- VG Frankfurt am Main, 28.09.2018 – 7 L 3307/18.FZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/320#abs-1 (1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/320#abs-2 (2) Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/320#abs-3 (3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.