Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 188 Vorstand
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2
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- VG Frankfurt am Main, 24.07.2025 – 7 L 3225/25.FZitiert von 1
- AG Frankenthal (Pfalz), 12.04.2021 – 3a C 253/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/188#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 77 bis 87, 88 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie § 94 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschlüsse der Hauptversammlung die Beschlüsse der obersten Vertretung treten. An die Stelle des § 93 Absatz 3 des Aktiengesetzes tritt die Vorschrift des Absatzes 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/188#abs-2 (2) Die Vorstandsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz