Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 19/9739 · S. 123
Zu Artikel 14 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 14 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 40 VAG) Nach dem neuen Satz 4 ist anzugeben, inwieweit die zum Kapitalmanagement verwendeten Anlagestrategien dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte beitragen. Ferner sind die Inhalte der Vereinbarungen mit Wertpapierfirmen und Kapitalverwal- tungsgesellschaften, die dies sicherstellen, anzugeben. Damit wird Artikel 3h Absatz 3 Unterabsatz 2 2. ARRL umgesetzt. Nachdem der in § 40 VAG geregelte Solvabilitäts- und Finanzbericht im Sinne größtmöglicher Ver- Drucksache 19/9739 – 124 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gleichbarkeit nach einem einheitlichen Muster aus Anhang XX der genannten Delegierten Europäischen Verord- nung erstellt werden muss, enthält Satz 4 detaillierte Angaben an welcher Stelle des Berichts die Angaben einzu- fügen sind. Die Details der Berichtspflicht richten sich nach § 134c Absatz 1 bis 3 AktG-E. Daraus folgt auch, dass die An- gabe der Internetseite des Vermögensverwalters oder anderer kostenfreien und öffentlich zugänglichen Stellen im Internet genügt, wenn dort die Berichtspflichten des institutionellen Anlegers erfüllt werden. Keine näheren Vorgaben macht das Gesetz zu kleinen Versicherungsunternehmen sowie zu Pensionskassen und Pensionsfonds. Auf diese ist die Vorschrift des § 40 VAG nicht anzuwenden. In Bezug auf diese institutionellen Anleger bleibt es bei § 134c Absatz 3 AktG-E: Es steht ihnen grundsätzlich frei, wie sie die Berichtsinhalte be- kannt machen. Für diese kleineren institutionellen Anleger wird zudem die Bekanntmachung über Vermögens- verwalter eine besondere Bedeutung haben. Zu Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 (Änderungen der §§ 188 Absatz 1, 1
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.955 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 19/9739 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/9739, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 506.062–508.017 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert cb934153f174b064….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP