Gesetze / Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
UrkBefrV 1997 Haag§ 2
Stand: 01.01.2023
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 45 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154 308)
BGBl. 2013 I S. 3154
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 897)
BGBl. 2000 I S. 897
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