§ 97a Abmahnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/97a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/97a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/97a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/97a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 97a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 97a neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
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