§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87g?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 87g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.