§ 87g Rechte des Presseverlegers
Stand: 07.06.2021
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- EuGH, 13.12.2018 – C-299/17
- EuGH, 12.09.2019 – C-299/17Zitiert von 7
- BVerfG, 10.10.2016 – 1 BvR 2136/14Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Suchmaschinenbetreibers gegen §§ 87f, 87g UrhG (Leistungsschutzrecht der Presseverleger) wegen Subsidiarität unzulässig - Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes bzw eines Schiedsverfahrens gem § 92 VGGZitiert von 2
- LG Köln, 15.04.2025 – 14 O 82/25Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87g#abs-1 (1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87g#abs-2 (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
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Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87g#abs-3 (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.