§ 87f Begriffsbestimmungen
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87f#abs-1 (1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die
Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87f#abs-2 (2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffentlichung herstellt. Ist die Presseveröffentlichung in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87f#abs-3 (3) Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 87f UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.12.2018 – C-299/17
- BVerfG, 10.10.2016 – 1 BvR 2136/14Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Suchmaschinenbetreibers gegen §§ 87f, 87g UrhG (Leistungsschutzrecht der Presseverleger) wegen Subsidiarität unzulässig - Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes bzw eines Schiedsverfahrens gem § 92 VGGZitiert von 2
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 198/13Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme – VerlegeranteilZitiert von 20
- EuGH, 12.09.2019 – C-299/17Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 87f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.