Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

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