§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/32d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 32d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.