Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137p#abs-1 (1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137p#abs-2 (2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137p#abs-3 (3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.

§ 137o § 137q