§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Stand: 10.06.2019
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
Stand: 10.06.2019
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.