§ 137d Computerprogramme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 137d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 137d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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