Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

UrhDaG

§ 13 Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/13#abs-1 (1) Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/13#abs-2 (2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/13#abs-3 (3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. Der Urheber kann hierzu auch im Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 die einfache Blockierung nach § 8 verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/13#abs-4 (4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

§ 12 § 14