Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

UrhDaG

§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes,
2.
die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke,
3.
die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie
4.
die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach Nummer 3 entstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Auf § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes kann sich der Diensteanbieter nicht berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen.

§ 2