Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Auf § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes kann sich der Diensteanbieter nicht berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/1?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen.