Gesetze / Unterlagen-Bergverordnung
UnterlagenBergV§ 8 Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/8#abs-1 (1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/8#abs-2 (2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/8#abs-3 (3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Arbeitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich der Antrag bezieht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/8#abs-4 (4) Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) anzugeben, die Eckpunkte der Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/8#abs-5 (5) Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fundstellen
in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten zu bestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag bezieht, ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle genaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm erzielte Genauigkeit nachzuweisen. Die Koordinaten der Fundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. Die zu den Fundstellen gehörenden Wassertiefen sind anzugeben. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegenstände einzutragen sind. Liegt die Fundstelle in der Nähe der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren Verlauf einzutragen.
Änderungsverlauf
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10.08.1998 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 1998 (BGBl. I 2093)
BGBl. 1998 I S. 2093
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.